Detektivkosten lassen sich in vielen Konstellationen steuerlich geltend machen — von Unterhaltsverfahren bis zur Wirtschaftsermittlung.
Die Grundregel
Detektivkosten sind grundsätzlich abzugsfähig, wenn die Ermittlung beruflich, betrieblich oder zur Durchsetzung eines konkreten Rechtsanspruchs veranlasst war. Maßgeblich ist die enge sachliche Verbindung zur Einkunfts- oder Anspruchssphäre.
Unternehmen: Betriebsausgaben
Werden Detektive zur Aufklärung von Lohnfortzahlungsbetrug, Krankheitsbetrug, Diebstahl im Unternehmen oder Wettbewerbsverstößen eingesetzt, sind die Kosten regelmäßig als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzugsfähig — bestätigt durch die Finanzgerichtsbarkeit.
Arbeitnehmer: Werbungskosten
Bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber — etwa um Kündigungsschutz oder Mobbing — können Detektivkosten Werbungskosten sein, wenn die Ermittlung dem Erhalt oder der Sicherung der Einnahmen dient.
Familien- und Unterhaltsrecht
Im Unterhaltsverfahren sind Detektivkosten oft als außergewöhnliche Belastung oder als notwendige Verfahrenskosten zur Durchsetzung eines konkreten Anspruchs absetzbar. Hier kommt es stark auf den Einzelfall und die anwaltliche Begleitung an.
Was Sie als Mandant tun sollten
Stellen Sie sicher, dass Auftrag, Rechnung und Bericht den Anlass klar dokumentieren. Bewahren Sie Korrespondenz mit Anwalt und Gegenseite auf. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, Unterlagen so aufzubereiten, dass sie steuerlich anerkennungsfähig sind.
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